Neuigkeiten
aktuelle Informationen rund um das Thema Energie für IndustrieunternehmenFörderungen: neue Höchstgrenze für de-minimis-Beihilfe
Ab 01.01.2024 ist maximale Höhe der de-minimis-Beihilfe von 200.000 EUR/[3 Jahre] auf 300.000 EUR/[3 Jahre] hochgestuft worden. Die Regelung ist als Umsetzung von der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (Verordnung – EU – 2023/2831 – EN – EUR-Lex (europa.eu)) ins nationale Recht implementiert.
Energiepreisdeckel
Obwohl die EEG-Umlage ab Mitte des Jahres nicht mehr an die Endkunden berechnet wird, steigen Energiepreise weiter.
Zu dem Energiepreisdeckel hat Bundesregierung ein Studium mit den möglichen Umsetzungsvarianten am Ende Sept. 2022 veröffentlicht: Energiepreisdeckel und die Koppelung von Strom- und Gaspreisen (bundestag.de)
Die letzte Info zum Entlastungspacket der Bundesregierung ist hier: Strom- und Gaspreis: günstigere Versorgung | Bundesregierung
Die Regierung wird in Kürze Gesetzentwürfe zur Umsetzung auf den Weg bringen.
Neues Jahr – neue Rahmenbedingungen!
Sicherlich hat schon jeder aus der Energiebranche mitbekommen, dass die EEG-Umlage in 2022 deutlich sinkt. Allerdings ändern sich auch andere Umlagen und Abgaben:
Benennung | 2021, Ct/kWh | 2022, Ct/kWh | Veränderung, Ct/kWh | |||
Umlage für Abschaltbare Lasten | 0,009 | 0,003 | -0,006 | |||
Offshore-Netzumlage | 0,395 | 0,419 | +0,024 | |||
Umlage nach § 19 StromNEV* | 0,432* | 0,05** | 0,437* | 0,05** | +0,005* | 0,00** |
KWKG-Umlage | 0,254 | 0,378 | +0,124 | |||
EEG-Umlage | 6,5 | 3,723 | -2,777 | |||
Summe | 7,59 | 4,96 | -2,63 |
* – gilt für eine Verbrauchsmenge bis zu 1.000.000 kWh (Letztverbrauchergruppe A). Für die Verbrauchsmengen über 1.000.000 kWh/a.
** – gilt für eine über 1 GWh hinaus gehende, selbstverbrauchte Menge (Letztverbraucherkategorie B). In der Letztverbraucherkategorie C gilt für diese Mengen bei Kunden des produzierenden Gewerbes, schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur ein weiter reduziertes Entgelt, wenn die Vorjahresstromkosten mehr als 4% des Vorjahresumsatzes ausmachen.
Die Entlastung steht jedem Letztverbraucher zu. Interessant, dass Energieversorgungsunternehmen oft versuchen diese Entlastung für Kleinstverbraucher (wie Haushalte) gar nicht weiter zu geben, sogar begründen sie die gesamte Preissteigerung mit der Änderung des Arbeitspreises und rechnen unverändert Umlagen und Ausgaben darauf. Es empfiehlt sich, solche Begründungen unter die Lupe zu nehmen und sachlich zu erwidern.
Die Änderungen für Erdgas wurden hauptsächlich durch die BEHG beeinflusst und können wie folgt bewertet werden:
Jahr | Zertifikatkosten, Euro/t_CO2 | Zusatzkosten* netto, Ct/kWh | ||
2021 | 25 | 0,455 | ||
2022 | 30 | 0,546 | ||
* – bei dem Emissionsfaktor 0,182 t_CO2/MWh
In 2023 ist eine Preisbelastung durch CO2-Kosten in Höhe von 0,637 Ct/kWh zu erwarten.
Corona macht auch im Energiesektor nicht Halt!
In Zeiten von Corona-Pandemie sehe ich mich als Ingenieur und Auditor in Verantwortung für mögliche Konsequenzen für alle Parteien, die durch persönliches Treffen entstehen können. Ich bitte alle interessierte Parteien um Verständnis, dass wir momentan alle Treffen streng begrenzen müssen und auf andere Alternative ausweichen müssen. Heutige IT-Technologien bieten zahlreiche interaktive Kommunikationswege an, die ich auch Ihnen gern vorschlagen kann, um alle Fragen höchstpräzis und genau zu klären: z.B. WhatsApp, Skype, Teamviewer, Arbeitsbereiche SharePoint. Bitte kontaktieren Sie mich für Details per E-Mail.
Energieaudits nach EDLG und Corona-Pandemie
BAFA hat ausdrücklich angekündigt, dass eine begründete Verschiebung der Fristen für die Durchführung möglich ist und wird diese Situation berücksichtigen. Das Unternehmen sollte die Gründe für eine etwaige verzögerte Durchführung dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei einer Stichprobenkontrolle beim BAFA vorgelegt werden.
Eine proaktive Meldung einer Verzögerung ist nicht notwendig!
Dakks hat ein Maßnahmenpaket verabschiedet.
In Deutschland werden alle Begutachtungen durch alternative Begutachtungsverfahren (Remote Audits) ersetzt oder, wo möglich, verschoben werden. Die Periode für die Maßnahme hat noch open end.
Alle Veranstaltungen und Termine, wo eine persönliche Anwesenheit von mehreren Personen nötig ist, werden gestrichen.
Vollständiges Originaldokument befindet sich hier.
Erfahrung aus mehreren Einsätzen.
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen neue Energieerzeugungsanlagen installieren lassen, ohne eine detaillierte Analyse vom Ist-Zustand der gesamten Kette: Erzeugung – Verteilung – Endverbrauch, durchführen zu lassen. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass die neue technische Anlage auf die Verluste vorab überdimensioniert ist. Weiterhin gibt es nur zwei mögliche Szenarien:
- Das Optimierungspotenzial bei der Energieverteilung und bei dem Endverbrauch bleibt unentdeckt. Das Unternehmen ist beruhigt, weil die Erzeugungsanlage neu ist. Allerdings verbraucht und liefert die neue Erzeugungsanlage jahrelang mehr Energie als es nötig wäre.
- Die Verluste fallen ein paar Jahre später auf und das Unternehmen lässt diese nachträglich beseitigen. Die neue Erzeugungsanlage ist plötzlich zu groß geworden, kann nicht ausgelastet werden und gelingt in einen unwirtschaftlichen Modus. Die geplante Amortisationszeit und Kostenvorteile können nicht erreicht werden.
Kleine Beispiele:
BHKW 30kW:
- geplante Auslastung 4-5 tausend Volllaststunden pro Jahr
- tatsächliche Auslastung 2,5-3 tausend Volllaststunden
Konsequenz: Erhöhung der Amortisationszeit um ca. 20%.
BHKW 50kW (im contracting):
- geplante Auslastung 7000 Vollaststunden
- tatsächliche Auslastung 4000 Vollaststunden.
Konsequenz: Verluste aus dem Projekt im ersten Jahr 4500EUR.
Wärmeerzeugungsanlage:
- installierte Feuerungswärmeleistung 1100kW
- durchschnittliche benötigte Wärmeleistung in den Arbeitszeiten maximum 250kWth.
Konsequenz: schlechter Wirkungsgrad im Betriebspunkt, Taktung, vierfach erhöhter Abstrahlverlust
Lösung: ein Energiekonzept, das unbedingt eine ausführliche Untersuchung vom gesamten Prozess beinhaltet: Energiebezug-Umwandlung-Verteilung-Endverbrauch. Diese Vorgehensweise legt den Grundstein für Nachhaltigkeit für Ihr Unternehmen für die nächsten 10 Jahre.
Neue Strom- und EnergieStG
Effizienz in den Unternehmen wird in Niedersachsen besonders gefördert.
Seit Anfang des Jahres 2015 wurde in Niedersachsen ein Förderprogramm „Betriebliche Ressourcen- und Energieeffizienz“ gestartet. Unternehmen (KMU) können Zuschüsse bis zu 70 % für die Beratung und für die darauf folgenden Maßnahmenumsetzung bekommen. Die Schwerpunkte des Förderprogramms können in drei Kategorien aufgeteilt werden:
Energieeffizienzmaßnahmen
Unter diese Kategorie können Investitionen in Gebäude und Anlagen zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Wärme aus regenerativer Energie betrachtet werden.
Ressourceneffizienzberatung
Für Unternehmen können In diesem Teil die Fragen rund um effizienten Material- und Ressourceneinsatz im Hinblick auf Ressourceneffizienz besonders interessant sein. Dabei wird das Ziel verfolgt, innovative Betriebsabläufe und Organisationsformen zu entwickeln und umzusetzen.
Energieeffizienznetzwerke
Community ist immer stärker als ein Einzelkämpfer, deswegen werden auch betriebliche Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke in Niedersachsen gefördert. Der Vorteil ist dabei, dass die Unternehmen voneinander lernen können. Die guten interessanten und effizienten Beispielprojekte werden im Netzwerk präsentiert und können einfach und schnell für die Mitglieder angepasst und umgesetzt werden.
Eine Teilnahme bei dem Netzwerk ist grundsätzlich kostenlos. Allerdings müssen sich die Unternehmen aktiv an dem Projekt beteiligen und für Lösungen und Erfahrungsaustausch offen sein.
Befördert können die Netzwerke von 7 bis 15 Unternehmen. Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt (kontakt@en-optimum.de) auf.
Kostenlose Impulsberatung!
Ab September 2016 bis 20.12.2016 ist eine kostenlose Impulsberatung zum Thema Ressourceneffizienz für kleine und mittelständige Unternehmen möglich. Dabei wird das Ziel verfolgt, die Optimierungspotenziale zu identifizieren. Im Verlauf der Beratung wird eine eingehende Bewertung der Prozessketten, der Produktentwicklung, der bestehenden Anlagentechnik und Logistik, der Arbeitsorganisation und Verwendung der Querschnittstechnologien gemacht.
Zusätzlich bekommt das Unternehmen nähere Informationen über die anderen in Frage kommenden Förderprogramme und Vorteile aus der Nutzung erneuerbarer Energien.
Für die Impulsberatung existiert eine begrenzte Anzahl der Gutscheine, die nach Anfrage zugesandt werden können. Schnell KONTAKT aufnehmen und Vorteile sichern!
Weitergehend ist eine detaillierte förderfähige Beratung mit der Feinanalyse und der Umsetzungsbegleitung im Rahmen eines Förderprogramms möglich.
Was kommt mit dem neuen Energie- und Stromsteuergesetz in 2016?
Im 2 Quartal 2016 wurde ein Diskussionsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes von der Bundesregierung bekannt gegeben. Unter anderem sollen folgende interessante Regelungen neu umgesetzt oder geändert werden.
Entlastung von der Energie- und Stromsteuer ist als staatliche Beihilfe zu sehen.
Die Neuerungen betreffen das Verfahren sowie die materielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beihilfen. Jetzt sollen die meisten Steuerentlastungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz als staatliche Beihilfen angesehen werden (im Sinne des Artikels 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Nennleistungsgrenze für die kleinen Energieerzeugungsanlagen soll reduziert werden.
Im Teil EnergieStG ist die steuerliche Begünstigung für die Energieträger betroffen, die in einem Stromerzeugungsprozess eingesetzt sind (nach §53). Zukünftig sollen die Anlagen schon ab 1 MW elektrische Nennleistung einen Anspruch auf die Erstattung von der Energiesteuer (für Erdgas, Heizöl u.ä. ) bekommen. Dafür unterliegt aber Strom aus den Anlagen dieser Größe der Stromsteuer nach StromStG.
Der Grenzwert für den Begriff „große Anlage“ wird von mehr als zwei Megawatt auf mindestens ein Megawatt elektrische Nennleistung abgesenkt. Die Anpassung der neuen Nennleistungsgrenze entspricht der Definition im Artikel 2 Nummer 38 der EU-Effizienzrichtlinie.
Auch kleine Anlagen können von der Energiesteuer entlastet werden, wenn Stromsteuer bezahlt wird.
Für die seltenen Konstellationen, wo auch kleine ortsfeste Stromerzeugungsanlagen bis 1 MWel Stromsteuer bezahlen müssen, soll eine Entlastung von der Energiesteuer gewährt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Hocheffiziente und nicht „ganz“ hocheffiziente KWK-Anlagen sollen weiter auch einen Anspruch auf eine Entlastung von der Energiesteuer haben. Das soll aber in einem einzelnen § geregelt werden (vorher gab es zwei §§).
Die alten Paragrafen §53a (vollständige Steuerentlastung) und §53b (teilweise Steuerentlastung) sollen zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch zusammen in einem neuen §53a geführt werden. Allerdings bleibt die Aufteilung auf vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen und eine teilweise Steuerentlastung für andere KWK-Anlagen, die nicht hocheffizient sind, wobei diese den Nutzungsgrad von mindestens 70 % in der Erstattungsperiode erreichen.
Doppelte Beihilfe soll zukünftig ausgeschlossen werden.
Im neuen Gesetz soll eine vollständige Steuerentlastung nur dann gewährt werden, wenn daneben keine Investitionsbeihilfe in Anspruch genommen worden ist. Wenn ein Unternehmen eine Investitionsbeihilfe bekommt, soll die Steuerentlastung abzüglich der erhaltenen Beihilfesumme erfolgen. Wenn diese die Erstattungssumme übersteigt, wird die Differenz auf das nächste Jahr als aktuelle Beihilfesumme gebucht. Die erste Erstattung kann erst nach der vollständigen Gegenrechnung oder „Begleichung“ der Beihilfesumme gewährt werden.
Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt.
Bagatellgrenze für Erstattungssumme der Energiesteuer für KWK-Anlagen.
Zukünftig soll eine Bagatellgrenze von 500EUR pro Jahr für die Erstattungssumme für die in der KWK-Anlage eingesetzten Energieerzeugnisse eingeführt werden. Unterhalb dieser Grenze wird keine vollständige Entlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 53a Absatz 6 EnergieStG erfolgten.
Durch diese Regelung sind vor allem die kleinsten KWK-Anlagen bis ca. 20kWel. betroffen. Für die Betreiber der kleinen KWK-Anlagen soll das einen Motivationsfaktor bringen, die Auslastung der kleinen Anlagen zu verbessern bzw. optimieren. Die Entlastung der nicht hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Nutzungsgrad über 70% ist mit der Regelung nicht betroffen, kann aber sein, dass es sich hier um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt und weiter im Gesetz korrigiert wird.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nur bis zu 20 MWh pro Jahr von der Stromsteuer befreit.
Grundsätzlich stellt die Stromsteuerbefreiung eine Betriebsbeihilfe dar, die nicht mit den anderen Betriebsbeihilfen, insbesondere den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 kombiniert werden darf. Dies soll aber ausnahmsweise aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 20 Megawattstunden pro Jahr und pro Anlagenbetreiber angewendet werden. Der Strom soll nur bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und pro Anlagenbetreiber von der Steuer befreit werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,
- in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und
- nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist.
Weitere detaillierte Informationen können dem Originaldokument entnommen werden.
NEU-NEU-NEUE Förderung
Pünktlich zur Jahresmitte gibt es gute Neuigkeiten!
Am 12.05.2016 hat BAFA eine Pressemitteilung über die neue Richtlinie zum Förderprogramm “Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien” veröffentlicht.
Das Förderprogramm wurde bis zum Jahr 2019 verlängert und schafft Planungssicherheit für Investoren.
Endlich können auch große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten von der Förderung profitieren. Sie sind jetzt ebenfalls antragsberechtigt.
Das Förderprogramm in Kürze:
Neben den Ersatzinvestitionen sind auch Neuanschaffungen förderfähig. Zusätzlich zu den bisher geförderten Querschnittstechnologien (elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren, Drucklufterzeuger) werden auch Wärmerückgewinnungs- bzw. Abwärmenutzungsmaßnahmen innerhalb eines Unternehmens sowie die Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen als förderfähige Einzelmaßnahmen teilfinanziert. Die Beleuchtungssysteme werden leider nicht mehr gefördert.
Die Förderung ist wie vorher in zwei Verfahrensarten gesplittet:
- Einzelmaßnahmen
Hier wird der Ersatz und die Neuanschaffung von Anlagen bzw. Aggregaten ab einem Netto-Investitionsvolumen von 2.000 Euro mit einem Förderbetrag von bis zu 30.000 Euro je Vorhaben (Standort) bezuschusst.
- Optimierung technischer Systeme
Bei der Optimierung technischer Systeme werden wie bisher Maßnahmen auf der Grundlage eines für das Unternehmen individuellen Energieeinsparkonzeptes gefördert, wenn eine Energieeinsparung in Höhe von 25 Prozent erzielt wird.
Auf den bisher erforderlichen Einsatz von mindestens zwei Querschnittstechnologien wird verzichtet. Stattdessen muss die Investition die Schwelle von 20.000 Euro erreichen.
Förderhöchstbetrag – bis zu 100.000 Euro. Einzelne technische Anlagen, wie gewerbliche Pumpensysteme, können bis zu 150.000 Euro bezuschusst werden.
Höhe der Zuwendungen beträgt:
–30%der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU,
–20%der zuwendungsfähigen Ausgaben für sonstige und große Unternehmen.
Vor Beginn einer Investition muss ein Energieeinspar- und/oder Abwärmekonzept durch einen externen Energieberater erstellt werden. Sollte das Unternehmen nach ISO 50001 zertifiziert werden, kann das Konzept auch intern erarbeitet werden. Für die externen Beratungskosten wird ein Zuschuss in Höhe von 60% der förderfähigen Kosten, maximal ein Betrag von 3000 Euro, gewährt.
Weitere detaillierte Informationen können der Richtlinie entnommen werden.
Vereinfachungen bei der Testierung der Alternativen Systeme in 2016
Wie am 16.09.2015 die Dakks angekündigt hat, werden auch in 2016 Vereinfachungen bei der Zertifizierung der Alternativen Systeme nach §3 SpaEfV zugelassen. Die Regelung stammt aus Art. 7 der EMAS-Verordnung und sieht vor, dass das Intervall für die Überprüfung eines Ein-Standort-Unternehmens auf einen zweijährigen Zyklus der Vor-Ort-Auditierung verlängert werden kann. Bei mehreren Standorten ist die Regelung auch anders (s. Punkt 2) anwendbar. Die Regelung kann für alternative Systeme einheitlich übertragen werden und steht in 2016 für alle Unternehmen zur Verfügung, die eine vollständige Vor-Ort-Prüfung in 2015 bestanden haben. Im Ergebnis bedeutet dies folgendes
- für Ein-Standort-Unternehmen müssen Dokumente für das alternative System jährlich aktualisiert und jährlich geprüft werden, allerdings erfolgt eine Vor-Ort-Prüfung lediglich ein Mal pro zwei Jahre.
- Unternehmen mit mehreren Standorten müssen sich entscheiden, ob die sog. Multi-Site-Regelungen (Stichprobenregelung für Unternehmen mit mehreren Standorten nach DAkkS 71 SD 6 013) oder aber eine Verlängerung des Vor-Ort-Prüfungsintervalls (wie Art. 7 EMAS-Verordnung) zur Anwendung kommen soll. Eine Kombination von beiden Verfahrenserleichterungen für Unternehmen mit mehreren Standorten ist nicht möglich. Sollte die Verlängerung des Prüfintervalls gewünscht sein und erfolgte eine vollständige Prüfung (aller Standorte) in 2015, kann das Schema weiterhin wie folgt aussehen:
- 2016 – Dokumentenprüfung
- 2017 – Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Prüfung bei mindestens einem Standort
- 2018 – Dokumentenprüfung
- 2019 – Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Prüfung der restlichen Standorte, die in 2017 nicht geprüft wurden.
Es muss sichergestellt sein, dass alle Standorte des Unternehmens zumindest alle 4 Jahre vor Ort geprüft werden.
Die Regelung zur Wesentlichkeitsschwelle (10% gem. § 4 Abs. 3 S. 3 und 4 SpaEfV) bleibt hiervon unberührt.
Allerdings kann eine rein dokumentenbasierte Prüfung bei wesentlichen Änderungen der Energieeinsatzmengen oder Wechsel der Energieträger und / oder Änderungen in der Unternehmensstruktur nicht durchgeführt werden. In diesem Fall ist zwingend eine Vor-Ort-Begutachtung erforderlich.
Leider bestehen keine Vereinfachungen der Zertifizierungen nach ISO 50001 für die Unternehmen mit nur einem Standort.
BAFA-Formular für die Nachweisführung des Energieaudits DIN 16247-1 ist veröffentlicht.
Seit der Änderung des EDL-Gesetzes in 2014 ist das Energieaudit nach DIN 16247-1 eine Pflicht für Unternehmen, die dem Begriff KMU (Kleine und mittelständige Unternehmen) nicht mehr unterliegen. Zum 05.11.2015 müssen solche Unternehmen ein Energieaudit durchführen und weiterhin in 4-jährigen Zyklus wiederholen.
Im Rahmen der Stichprobenkontrolle prüft BAFA die Unternehmen und fordert den Nachweis der Durchführung eines Energieaudits. Die Nachweisführung wird hierbei mittels eines elektronischen Formulars erfolgen. Auf schriftliche Anfrage soll das pdf-Formular ausgefüllt und unterschrieben hochgeladen werden.